AGB

Sauter Elektronik GmbH
Ebingerstraße 53
72469 Meßstetten

 

Fon: 0 74 31 / 9 49 21-0
Fax: 0 74 31 / 9 49 21-48
E-Mail:

AGB

1. Ein Kaufvertrag kommt erst dadurch zustande, wenn er von Firma Sauter

Elektronik GmbH (nachstehend Verkäufer genannt) schriftlich bestätigt ist

oder der Käufer die Lieferung widerspruchslos angenommen hat.


2. Preise

Alle Preisangaben, auch diejenigen der Auftragsbestätigungen sind freibleibend.

Alle Lieferungen erfolgen zu den im Lieferzeitpunkt allgemein geltenden

Preisen.

Die Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO, netto, verpackt und

versichert ab Lager Meßstetten.


3. Lieferzeit – Lieferung – Versand

Der Verkäufer wird zugesicherte Liefertermine nach Möglichkeit einhalten.

Sollte er in Verzug geraten, so kann der Käufer vom Vertrag erst dann

zurücktreten, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von

mindestens 3 Wochen gestellt hat.

Bei Allocation (unvorhersehbare Lieferzeiten) unserer Lieferanten sind

unsererseits sämtliche Liefertermine sowie Preise unverbindlich. Es wird

deshalb jegliche Art von Haftung (wie z. B. Bandstillstand) durch unser

Unternehmen ausgeschlossen.

Alle sonstigen Ansprüche des Käufers für den Fall der Nicht- bzw. nicht

rechtzeitigen Belieferung sind ausgeschlossen.

Der Verkäufer ist von der Lieferverpflichtung entbunden, wenn er seinerseits

von seinen Vorlieferanten nicht rechtzeitig und nicht in den richtigen

Qualitäten und sonstigen Spezifikationen beliefert worden ist. Darüber

hinaus ist er von jeglicher Lieferverpflichtung entbunden, wenn Veränderungen

in den behördlich geschaffenen Importkonditionen eintreten, bei

erheblichen Veränderungen des Wechselkurses, Rohstoff-Verteuerungen

und Eingriffe von höherer Gewalt, Veränderungen in den Energiekosten,

Frachten und dergleichen. In solchen Fällen ist der Verkäufer berechtigt,

nach seiner Wahl entweder eine Anpassung des Vertrages an die veränderten

Umstände zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch

der Käufer kann verlangen, dass ein neuer Kaufvertrag abgeschlossen

wird, der die veränderten Konditionen berücksichtigt. Ein solches Verlangen

hat er innerhalb von 3 Wochen nach Mitteilung des Verkäufers, in

welcher der Verkäufer wegen veränderten Konditionen vom Vertrag zurücktritt,

dem Verkäufer gegenüber geltend zu machen.

Die Ware wird in Ausführung und Beschaffenheit geliefert, die zum Zeitpunkt

der Lieferung üblich ist. Bei Bestellungen auf Abruf muss die Ware

innerhalb 12 Monaten ab Bestelldatum abgenommen sein.

Teillieferungen sind möglich. Jede Teillieferung ist ein Geschäft für sich,

Beanstandungen dieses Geschäfts sind ohne Einfluss auf die weitere

Abwicklung des Vertrages. Änderungen von Abrufterminen müssen 45

Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Verkäufer haftet nicht für

das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.

Im Übrigen wird eine Haftung für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware

zu einem bestimmten Zweck nicht übernommen. Dies gilt auch dann,

wenn der Verkäufer dem Käufer irgendwelche Ratschläge über die Warenverwendung

erteilt hat. Der Verkäufer haftet weiter nicht, wenn die gelieferte

Ware lediglich zu einem Prozentsatz, der als handelsüblich bei derartigen

Produkten als schadhaft hingenommen werden muss, schadhaft

ist. Die übrige Haftung besteht ausschließlich darin, dass schadhafte

Teile, außerhalb dem handelsüblichen Prozentsatz, zurückgegeben werden

können und gegen einwandfreie Teile umzutauschen sind. Jeglicher

sonstiger Schadensersatzanspruch, sei es auf Ersatz unmittelbarer oder

mittelbarer Schäden und alle sonstigen Gewährleistungsansprüche werden

ausdrücklich ausgeschlossen.

Für Funktionen der Schaltungen/Geräte, die beim Kunden entwickelt worden

sind und somit im Schadensfall auch deren Ausfälle, übernehmen

wir keinerlei Garantie.


4. Mängelrüge

Mängelrügen müssen 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich bei dem

Verkäufer vorliegen.

Unterlässt der Käufer die frist- und formgemäße Anzeige, gilt die Ware

als genehmigt. Beanstandete Ware ist auf Anforderung des Verkäufers

kostenfrei zurückzusenden. Ist die Rüge begründet, wird nach Ermessen

des Verkäufers Ersatz geliefert oder Gutschrift erteilt. Schadenersatz- und

sonstige Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Wandlung,

Minderung oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen. Durchdie Mängelrüge wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht berührt.

Baugruppen, die nur sichtkontrolliert und keinem Incircuit Test und/oder

elektrischen Prüfung unterzogen werden, sind Ausfallquoten bis zu 10%

akzeptabel.

Auch für Folgeschäden jeder Art, insbesondere für solche, die durch die

Ware des Verkäufers beim Käufer oder bei Dritten durch Lagerung, Verarbeitung,

Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung entstehen, sind

Schadenersatz- und sonstige Ansprüche des Käufers ausgeschlossen.

Jegliche Anerkennung oder Zusage im Zusammenhang mit einer Mängelrüge

ist nur dann rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich und von der

Geschäftsführung unterschrieben, erteilt wurde.


5. Zahlung

Grundsätzlich gelten folgende Zahlungsbedingungen, wenn nichts anderes

vereinbart wurde: Innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum 2%

Skonto, 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto Kasse.

Die Hereingabe von Wechseln bedarf in jedem Falle einer vorherigen

schriftlichen Vereinbarung über Art und Umfang der Regulierung. Bei

Hereingabe von Wechseln wird kein Skonto gewährt. Schecks, Eigenakzepte

und Kundenwechsel werden unter den üblichen Vorbehalten gutgeschrieben;

sofern nicht die Annahme vom Verkäufer abgelehnt wird. Bankübliche

Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug

werden Verzugszinsen in Höhe von 2% p. a. über den jeweils geltenden

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, mindestens jedoch

5% p. a.; ebenso sonstige Spesen und Kosten. Stehen mehrere Forderungen

offen, so werden Zahlungen, soweit dies vom Verkäufer nicht

anders bestimmt ist, auf die jeweils ältesten Forderungen nebst Nebenkosten

verrechnet. Sind früher fällige Rechnungen noch nicht bezahlt, so

ist ein Abzug von Skonto von neueren Rechnungen unzulässig. Für den

Fall, dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät, ist der

Verkäufer berechtigt, sonstige vereinbarte Lieferungen nur noch gegen

Nachnahme/Barbezahlung auszuführen. Falls der Käufer eine solche

Nachnahme nicht einlöst, kann der Verkäufer die Ware anderweitig auf

Rechnung des Käufers oder auf eigene Rechnung veräußern, wobei im

Übrigen der Verkäufer alle sonstigen Rechte gegen den Käufer vorbehalten

bleiben, insbesondere der Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen

dem vereinbarten Kaufpreis und dem durch den Notverkauf erzielten

Kaufpreis.


6. Eigentumsvorbehalt und Abtretung

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten

Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen

mit dem Käufer vor. Die Forderungen des Käufers

aus dem Weiterverkauf werden bereits mit Vertragsabschluss an den Verkäufer

abgetreten. Der Käufer ist zum Weiterverkauf nur mit der Maßgabe

berechtigt, dass die entsprechende Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf

auf den Verkäufer übergeht. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung

ist nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe dritter

auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich schriftlich

anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, die im Eigentum des Verkäufers

stehenden Waren getrennt von anderen Waren zu lagern und als Eigentum

des Verkäufers zu kennzeichnen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer

bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr

als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch

die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur

Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.


7. Exportbestimmungen

Wir machen darauf aufmerksam, dass der Export von Produkten, welche

den Embargo-Bestimmungen gemäß Außenwirtschaftsgesetz der BRD,

Cocom Richtlinien sowie den amerikanischen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen

unterliegen, der Genehmigung der jeweiligen Behörde bedürfen.

Der Gebrauch mit Embargo gekennzeichneten Ware ist von den

zuständigen Behörden nur für die BRD genehmigt. Die Wiederausfuhr ist

ohne Ausfuhrgenehmigung verboten. Der Besteller ist für die Einhaltung

der einschlägigen Bestimmungen verantwortlich.


8. Erfüllungsort – Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher

Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Albstadt-Ebingen. Erfüllungsort

für Lieferung und Zahlung ist Meßstetten.